Seit dem 01. August 2013 haben Kinder, deren Eltern nicht zwingend berufstätig sind, schon ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertagespflegestelle oder Kita.
Selbstverständlich haben Kinder deren Eltern schon vor dem ersten Geburtstag arbeiten, sich in der Schule oder Ausbildung befinden, einen Rechtsanspruch.
Neuerungen wurden durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) eingeführt. Dessen Ziel ist es, den Ausbau von Betreuungsangeboten voran zu treiben. Wörtlich heißt es im Gesetz § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII:
"Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege."
Klar geregelt ist also, dass ein Anspruch auf einen Kitaplatz oder Kindertagespflege besteht. Eindeutig ist insofern auch, dass ein Wahlrecht der Eltern besteht.
Allerdings ist das Amt nicht den Eltern verpflichtet, sondern dem Kind. (Oberlandesgericht Dresden Az. 1 U 319/15) Es geht also in erster Linie darum, dass das Kind gefördert wird und nicht, dass die Eltern arbeiten gehen können.
Ausdrücklich erwähnen möchten wir an dieser Stelle, dass die Kosten für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege denen in einer Kita entsprechen.
Weitere Informationen unter: "Frühe Chancen" des BMSFSFJ