Rechtsanspruch

Seit dem 01. August 2013 haben Kinder, deren Eltern nicht zwingend berufstätig sind, schon ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertagespflegestelle oder Kita.  

rechtsanspruchSelbstverständlich haben Kinder deren Eltern schon vor dem ersten Geburtstag arbeiten, sich in der Schule oder Ausbildung befinden, einen Rechtsanspruch.
Neuerungen wurden durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) eingeführt. Dessen Ziel ist es, den Ausbau von Betreuungsangeboten voran zu treiben. Wörtlich heißt es im Gesetz § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII:
"Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege." 

Klar geregelt ist also, dass ein Anspruch auf einen Kitaplatz oder eine Tagesmutter besteht. Eindeutig ist insofern auch, dass ein Wahlrecht der Eltern besteht, ob Tagesmutter oder Kitaplatz. Allerdings ist das Amt nicht den Eltern verpflichtet, sondern dem Kind. (Oberlandesgericht Dresden Az. 1 U 319/15) Es geht also in erster Linie darum, dass das Kind gefördert wird und nicht, dass die Eltern arbeiten gehen können.

Ausdrücklich erwähnen möchten wir an dieser Stelle, dass die Kosten für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege denen in einer Kita ensprechen.

 

Weitere Informationen unter: "Frühe Chancen" des BMSFSFJ

© 2024 Kindertagespflege Doreen & Uwe Nötzold Bergfelde

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.